Mietobjekte, die den Mietzinsbeschränkungen des Richtwert- oder Kategoriemietzinses gem § 16 MRG unterliegen, sind der Gebäude- und Auffangkategorie "alle anderen Gebäude" iSd § 2 Abs 3 Z 3 lit d GrWV zuzuordnen. Für diese beträgt der Baukostenfaktor 71,25 %. Die Materialien zur Grundstückswertverordnung geben keine weiteren Hinweise dazu, warum nicht auch andere Wohngebäude, die einer Mietzinsbeschränkung nach anderen Gesetzen unterliegen, vom Ansatz des vollen Baukostenfaktors ausgeschlossen sind.

