Der Gewährleistungsanspruch setzt kein Verschulden des Übergebers voraus. Dieser hat für einen (sonstigen) Mangel iSd § 922 ABGB ohne Rücksicht darauf einzustehen, ob die Sache an sich bautechnisch dem im Zeitpunkt der Herstellung und Übergabe gegebenen Stand der Technik entsprach.

