Voraussetzung für die Anwendung des § 21 GebG ist, dass durch den Zusatz oder Nachtrag das ursprüngliche Rechtsgeschäft nicht aufgehoben oder ersetzt wird. Werden wesentliche Merkmale des Rechtsgeschäfts, das den Gegenstand der Gebühr bildet, geändert, so entsteht ein neues Rechtsgeschäft, damit kommt für einen solchen Fall eines Neuerungsgeschäfts die Gebühr für jenes Rechtsgeschäft zur Anwendung, in das das frühere Rechtsgeschäft umgewandelt wurde. Für einen Nachtrag zum Bestandvertrag kommt die Begünstigung nach § 21 GebG somit nur dann zur Anwendung, wenn auch die Identität des Bestandgegenstands vorliegt. Dies ist nach Auffassung des BFG der Fall, wenn in der Urkunde zum ursprünglichen Pachtvertrag bereits die Verlegung des Standorts des Bestandgegenstands und die Zusammenlegung der Geschäftsflächen vereinbart wurde und der abgeschlossene "Nachtrag" damit als Umsetzung eines Vertragspunkts des ursprünglichen Vertrags zu qualifizieren ist.

