Zu Beherbergungszwecken (bis zu drei Monaten) vermietete Räumlichkeiten waren schon vor der mit Novelle BGBl I 2017/147 erfolgten Erweiterung der Befreiungsbestimmung des § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG gebührenrechtlich als Wohnräume zu qualifizieren und somit gebührenbefreit. Verträge über die Miete von solchen bleiben auch nach dieser Novellierung weiterhin gebührenbefreit. Der Gesetzgeber hat mit dieser Novelle die Unterscheidung zwischen kurzfristigen und darüber hinausgehenden Wohnraummietverträgen aufgegeben. Maßgebend für die Gebührenfreiheit ist die sachliche Bestimmung des Bestandobjekts (Befriedigung des Wohnbedürfnisses); dass der zu vergebührende Bestandvertrag dem Bestandnehmer schon unmittelbar der Befriedigung seines persönlichen Wohnbedürfnisses dienen müsse, ist dabei nicht Voraussetzung.

