Der Bestandnehmer muss für die durch den vertragsmäßigen Gebrauch bewirkte Abnutzung des Bestandgegenstands nicht aufkommen.
Der Schadenersatzanspruch nach § 1111 ABGB ist primär auf Naturalrestitution gerichtet. Nach Rückstellung des Bestandobjekts kann stets Geldersatz begehrt werden. Die Höhe des Schadens bei objektiv-abstrakter Berechnung, konkret bei § 1111 ABGB, ist nach dem Rückstellungszeitpunkt zu bemessen.