Eine Bestandzinsminderung ist ausgeschlossen, wenn die Gebrauchsbeeinträchtigung aus der Sphäre des Bestandnehmers stammt und damit (bloß) eine subjektive Unbrauchbarkeit der Bestandsache vorliegt. Dies ist ua dann der Fall, wenn der Bestandnehmer sein Geschäftslokal bereits im Dezember 2019, und damit vor Beginn der Corona-Pandemie, aufgrund des Umstands geschlossen hat, dass die Umsätze hinter den Erwartungen geblieben waren.