Der Erwerber eines WE-Objekts hat aufgrund seines Vertrags mit dem Bauträger ein Leistungsverweigerungsrecht nicht nur wegen Mängeln an seinem WE-Objekt, sondern auch wegen Mängeln an allgemeinen Teilen des Hauses. Das gilt aber nicht bei schikanöser Rechtsausübung, also wenn zwischen der zurückbehaltenen Leistung und dem Verbesserungsaufwand ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Dabei kommt es allerdings auf den gesamten Verbesserungsaufwand und nicht nur auf den auf den WEer entfallenden aliquoten Bruchteil an.