Mit Entscheidung vom 16. 11. 2021 (Ro 2020/15/0015) hat der VwGH wesentliche Aussagen zur Frage getroffen, bis zu welchem Ausmaß einer Gegenleistung der Charakter der Unentgeltlichkeit einer Schenkung nicht verloren geht, sofern die übrigen Voraussetzungen einer Schenkung erfüllt sind.
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