Die Anmerkung des Kautionsbands bei einer Hypothek ist die Erklärung des Pfandgläubigers, dass seine Forderung als Sicherstellung für die Ansprüche Dritter dient. Die Einverleibung der Löschung der mit einem Kautionsband behafteten Hypothek erfordert eine Urkunde, die vom Treuhänder unterschrieben sein muss; allerdings muss seine Unterschrift nicht beglaubigt sein.
5 Ob 122/21h