Für die uneigentliche - lange - Ersitzung reicht Redlichkeit und Echtheit des Besitzes, eine Rechtmäßigkeit des Besitzes ist nicht erforderlich. Redlichkeit setzt allerdings den guten Glauben an die Rechtmäßigkeit der Besitzausübung voraus, also ein Vertrauen auf einen gültigen Titel.
Die Ersitzung erfordert keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung.