Der Veräußerer im Prozess ist nach der Irrelevanztheorie so zu behandeln, als ob er die Sache nicht veräußert hätte. Die Veräußerung bleibt für den Rechtsstreit sowohl hinsichtlich des Prozessrechtsverhältnisses der Parteien als auch für die materiell-rechtliche Beurteilung des zugrunde liegenden Anspruchs bedeutungslos. Der Veräußerer einer streitverfangenen Sache wird im Prozess weiterhin als allein Sachlegitimierter angesehen.