Abgewehrt werden kann eine Änderung nur dann, wenn sie bei einer objektiven Betrachtung mit wesentlichen Interessen der anderen Mit- und WEern kollidiert. Die übermäßige Inanspruchnahme von allgemeinen Teilen zum Nachteil der anderen WEer kann als ein empfindlicher Eingriff in deren Rechtssphäre anzusehen sein. Allein die fehlende Notwendigkeit der Nutzung der betroffenen allgemeinen Teile durch andere WEer rechtfertigt die Eingliederung allgemeiner Teile in das WE-Objekt nur eines WEers nicht.