Der OGH hat in der rezenten E 5 Ob 118/22x erkannt, dass das Zubehör-WE keine im Vergleich zum Hauptobjekt dienende Funktion aufweisen muss, es bedarf auch nicht eines bestimmten Verhältnisses zur Größe des Hauptobjekts. Es besteht daher kein Hindernis, einen Garten als Zubehör eines Kfz-Abstellplatzes zu widmen, selbst wenn die Fläche des Gartens jene des Abstellplatzes um ein Zigfaches überschreitet.
Schlagwörter: