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Unzumutbarkeit der Einrichtung eines Abhol- und Lieferservices

MietrechtRechtsprechungJudikaturMartin Eberweinimmolex 2022/136immolex 2022, 304 - 306 Heft 9 v. 12.9.2022

Die objektiv bestehende Möglichkeit des Bestandnehmers, ein Liefer- oder Abholservice anzubieten, begründet eine zumindest teilweise Brauchbarkeit des Geschäftslokals. Dem Bestandnehmer steht jedoch der Einwand offen, dass die Etablierung eines bislang nicht betriebenen Liefer- oder Abholservices nicht (sofort) zumutbar gewesen wäre. Unzumutbarkeit wird jedenfalls dann vorliegen, wenn - etwa aufgrund des fehlenden Kundenkreises - ein nachhaltiges Verlustgeschäft zu erwarten gewesen wäre.

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