Besteht während eines Lockdowns ein Betretungsverbot, dann ist grundsätzlich von einer gänzlichen Unbrauchbarkeit des Geschäftslokals auszugehen. Die objektive Möglichkeit, ein Liefer- und Abholservice anzubieten, kann zu einer zumindest teilweisen Brauchbarkeit des Geschäftslokals führen, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein solches Angebot ein Verlustgeschäft oder sonst unzumutbar gewesen wäre.
3 Ob 36/22y