Voraussetzung des Provisionsanspruchs des Maklers ist, dass er mit dem Zahlungspflichtigen einen Maklervertrag geschlossen hat. Mit einem weiteren Makler, welchen der vom Käufer beauftragte Makler im Rahmen eines Metageschäfts hinzugezogen hat, hat der Käufer keine unmittelbare Rechtsbeziehung.
4 Ob 164/21b