Für den Antrag eines Mit- und WEers anstelle der bisherigen Selbstverwaltung einen Verwalter zu bestellen ist, reicht es nicht aus, dass noch kein Verwalter bestellt ist. Es muss vielmehr untunlich oder unmöglich sein, die Selbstverwaltung beizubehalten (RS0083080); der antragstellende WEer hat dabei auch das wichtige Interesse an der Fremdverwaltung darzulegen.
5 Ob 19/22p