Ob ein Mietvertrag den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 4 MRG erfüllt, richtet sich nach dem vereinbarten Vertragszweck; auf die tatsächliche Verwendung der Wohnung kommt es nicht an.
5 Ob 53/22p
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Ob ein Mietvertrag den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 4 MRG erfüllt, richtet sich nach dem vereinbarten Vertragszweck; auf die tatsächliche Verwendung der Wohnung kommt es nicht an.
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