Der Beitrag befasst sich mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 3 MRG als Grundlage für die Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzinses für Wohnungen in Gebäuden, an deren Erhaltung aus Gründen des Denkmalschutzes öffentliches Interesse besteht, und der damit verbundenen Behauptungs- und Beweislast des Vermieters.
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