Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist grundsätzlich nur anzuerkennen, wenn das Absinken des Teilwerts dargelegt wird. Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert nur anzuerkennen, wenn der Stpfl dartun kann, dass und in welcher Höhe zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag wesentliche Umstände eingetreten sind, welche die Annahme rechtfertigen, dass am Bilanzstichtag die Wiederbeschaffungskosten in nicht unerheblichem Umfang unter den ursprünglichen Anschaf fungskosten liegen oder dass sich die Anschaffung als Fehlmaßnahme erwiesen hat. Dies gilt entsprechend auch für Herstellungskosten.