Es gilt der Grundsatz der Einheit des Versteigerungsverfahrens, sodass, auch wenn mehrere betrGl auftreten, nur ein Zwangsversteigerungsverfahren durchgeführt wird. Später auftretende betrGl treten daher einem bereits anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren bei. Allerdings müssen auch bei einem solchen Beitritt alle Voraussetzungen einer selbständigen Exekutionsbewilligung vorliegen.
3 Ob 221/21b