Der Außerstreitrichter hat bei Stimmengleichheit der Miteigentümer eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme dann zu bewilligen, wenn sie offenbar, also eindeutig vorteilhaft ist. Geht es um eine künftige Vermietung, dann müssen auch deren Bedingungen so weit bekannt sein, dass beurteilt werden kann, ob diese Vermietung für die Miteigentümer derart vorteilhaft ist.
6 Ob 40/21g