Der Bestandgeber kann auch bei erst nach 22 Uhr auftretendem Glatteis zum vorsorglichen Streuen auf viel begangenen Wegen in der Wohnhausanlage verpflichtet sein, wenn eine außergewöhnliche, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Glatteis führende Wetterlage vorhersehbar war.
2 Ob 116/20b