Eine Dienstbarkeit - hier ein Gebrauchsrecht - ist, soweit möglich, einschränkend auszuüben; demgemäß ist der Umfang einer Servitut auch einschränkend auszulegen. Durch die Ausübung der Servitut darf der Eigentümer des dienenden Grundstücks jedenfalls nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
4 Ob 206/20b