In dem der E 6 Ob 171/19v zugrunde liegenden Fall war der beklagte Rechtsanwalt Vertragserrichter und Treuhänder eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung (Dachgeschoßausbau). WE war in Vorbereitung, wobei hinsichtlich der WE-Begründung auf einen anderen Rechtsanwalt verwiesen wurde.
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