Das NeuFöG lässt in seiner Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes (insb Steuerbefreiung für die Einbringung von Grundstücken) nur bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - etwa der Vorlage eines Vordrucks als materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal (§ 4 NeuFöG) - eintreten. Der amtliche Vordruck muss, wie die übrigen im Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Befreiung, im Zeitpunkt der - rechtzeitigen - Antragstellung vorliegen. Eine spätere Vorlage kann den Tatbestand daher nicht mehr erfüllen. Die Einreichung der Erklärung betreffend eine Selbstbemessungsabgabe bewirkt die Festsetzung der Abgabe. Damit verbinden sich dieselben Rechtswirkungen wie bei einer bescheidmäßigen Festsetzung. Die "Quasirechtskraft" einer solchen Festsetzung durch Erklärung kann durch die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe nach den Vorgaben des § 201 BAO durchbrochen werden.