Eine Reallast setzt entweder einen Zusammenhang der eingegangenen Verpflichtung mit den Erträgnissen der belasteten Liegenschaft oder das Bestehen eines Versorgungszwecks voraus.
5 Ob 62/20h
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Eine Reallast setzt entweder einen Zusammenhang der eingegangenen Verpflichtung mit den Erträgnissen der belasteten Liegenschaft oder das Bestehen eines Versorgungszwecks voraus.
5 Ob 62/20h
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