Ist strittig, ob der Vorsteuerabzug aus den Errichtungskosten eines Gebäudes, welches die Gesellschaft an die Gesellschafter vermietet hat, zulässig ist, ist zu berücksichtigen, dass Missbrauch auch dann gegeben sein kann, wenn das Mietverhältnis als solches einem Fremdvergleich standhält, die Konstruktion jedoch vor allem dazu dient, den Vorsteuerabzug für den privaten Wohnraum der Gesellschafter zu sichern. Besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass das Haus in der Absicht errichtet worden wäre, es einem der Gesellschaft fremd Gegenüberstehenden zu vermieten, sondern wurde das Wohnobjekt (hier: ein luxuriöses Einfamilienhaus) auf die Bedürfnisse der Gesellschafter zugeschnitten und lag der Grund für die Errichtung durch die Gesellschaft und nicht durch die Gesellschafter selbst allein in dem Zweck, die Vorsteuer zu lukrieren, ist der Vorsteuerabzug zu versagen.