In der Vollanwendung des MRG sind die Gesamtkosten des Hauses (§§ 21 ff MRG) grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Mietgegenstands zur Nutzfläche aller vermieteten, vom Vermieter benützten oder trotz ihrer Vermietbarkeit nicht vermieteten Wohnungen oder sonstigen Mietgegenstände des Hauses zu verteilen (§ 17 Abs 1 MRG).
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