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Grundbuchswidrigkeit muss sich unmittelbar aus der Eintragung selbst ergeben

VerfahrensrechtRechtsprechungJudikaturN. N.immolex 2020/71immolex 2020, 235 - 237 Heft 7 und 8 v. 22.7.2020

Grundbuchswidrige Eintragungen iSd § 130 GBG sind nur solche Eintragungen, die ihres Gegenstands wegen nicht hätten stattfinden dürfen. Es muss sich um Eintragungen handeln, die ein Recht zum Gegenstand haben, das der geltenden Rechtsordnung überhaupt fremd ist oder dessen Eintragung weder im GBG noch in anderen Gesetzen zugelassen ist, und die einen physisch oder rechtlich unmöglichen Grundbuchsstand, dem die materielle Rechtsgrundlage nicht entsprechen kann, schaffen.

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