Der Rechtstitel für die einem WEer zustehenden Nutzungsbefugnisse liegt nicht in der Nutzwertfestsetzung bzw der Nutzwertbestimmung, sondern in der Widmung. Diese erfolgt im Allgemeinen im WE-Vertrag, unterliegt keinen Formvorschriften und kann auch vom WE-Organisator gesetzt werden, was bei der Errichtung einer größeren Anlage, deren Wohnungen sukzessive abverkauft werden sollen, sogar dem Regelfall entspricht.