Nach dem fünften Senat hebelt nunmehr auch der achte in einem wichtigen Bereich den Erwerberschutz im WE aus. Dem WE-Organisator/Bauträger werden im Ergebnis übermäßige Freiheiten in der Vertragsgestaltung eingeräumt. Dass dies mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen ist, soll in diesem Beitrag gezeigt werden.
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