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Vertragliches Weitergaberecht

MietrechtRechtsprechungJudikaturN. N.immolex 2020/62immolex 2020, 210 Heft 7 und 8 v. 22.7.2020

Die Vereinbarung eines "Weitergaberechts" schlechthin bedeutet das unbeschränkte Recht des Mieters, nicht nur einen Nachmieter vorzuschlagen, sondern diesem das Mietrecht zu übertragen.

Ein Rechtssatz, wonach jeder Vertrag unter der clausula rebus sic stantibus abgeschlossen gilt, besteht nicht.

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