Der Mieter kann sowohl während des Mietverhältnisses als auch nach dessen Beendigung vom Vermieter verlangen, dass dieser über die Veranlagung der Kaution und die gezogenen Zinsen Rechnung legt.
6 Ob 234/19h
Schlagwörter:
Der Mieter kann sowohl während des Mietverhältnisses als auch nach dessen Beendigung vom Vermieter verlangen, dass dieser über die Veranlagung der Kaution und die gezogenen Zinsen Rechnung legt.
6 Ob 234/19h
Schlagwörter: