Wenn für eine Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, muss die Änderung entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des WEers dienen. Eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden WEers gegen die Interessen der übrigen WEer an der Unterlassung der Änderung ist aber nicht vorzunehmen.
5 Ob 153/19i