Die Wartefrist des § 5 Abs 2 WEG für den Erwerb von Kfz-Abstellplätzen durch liegenschaftsfremde Personen gilt auch bei in einem Insolvenzverfahren freihändig veräußerten Kfz-Abstellplätzen.
5 Ob 19/19h
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Die Wartefrist des § 5 Abs 2 WEG für den Erwerb von Kfz-Abstellplätzen durch liegenschaftsfremde Personen gilt auch bei in einem Insolvenzverfahren freihändig veräußerten Kfz-Abstellplätzen.
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