Stellt der Steuerpflichtige die Vermietung ein, wird es an ihm gelegen sein, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Vermietung nicht von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist, sondern sich die Beendigung erst nachträglich, insb durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten, ergeben hat. Dies muss in gleicher Weise gelten, wenn eine sanierungsbedürftige Liegenschaft zum Zweck der Vermietung angeschafft und aufgrund konkreter Unwägbarkeiten vor Beginn der Vermietung wieder veräußert wird. Auch eine Erkrankung kann eine derartige Unwägbarkeit darstellen, wenn etwa das tatsächliche Ausmaß der mit der Beeinträchtigung verbundenen Schwächung der Arbeitskraft zu Beginn der Erkrankung nicht absehbar war.