Der in der genannten gesetzlichen Bestimmung geforderte enge wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Veräußerung und Umwidmung ergibt sich in der Regel aus dem vereinbarten Kaufpreis (hier: Bezahlung des ortsüblichen Baulandpreises für das als Grünland/ländliches Gebiet gewidmete Grundstück); dies gilt auch, wenn zwar im Zeitpunkt der Veräußerung kein Umwidmungsverfahren vorliegt, aber mit einer Umwidmung zu rechnen ist.