Der Immobilienmakler ist Sachverständiger iSd § 1299 ABGB und hat den Auftraggeber jedenfalls über sämtliche Umstände zu informieren, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind. Nach der Judikatur muss der Immobilienmakler unter bestimmten Voraussetzungen auch über das Vorliegen baubehördlicher Bewilligungen aufklären, wobei unter Umständen sogar eine Nachforschungs- und Prüfpflicht besteht. Der vorliegende Beitrag erörtert anhand der Rsp, welche Pflichten den Immobilienmakler im gegebenen Zusammenhang treffen.