Durch das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit soll verhindert werden, dass in ein und derselben Sache zwischen ein und denselben Parteien zwei Prozesse geführt werden. In bestandrechtlichen Auseinandersetzungen stellt sich bei zwei oder mehr anhängigen Verfahren mitunter die Frage, ob bei Parteienidentität eine Identität des Anspruchs vorliegt.
Schlagwörter: