Ein WE-Vertrag ist objektiv nach dem Wortlaut aus der Perspektive eines redlichen Dritten auszulegen. Ein davon abweichender Wille der Vertragsparteien bei der erstmaligen Begründung von WE ist unbeachtlich.
5 Ob 134/18v
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Ein WE-Vertrag ist objektiv nach dem Wortlaut aus der Perspektive eines redlichen Dritten auszulegen. Ein davon abweichender Wille der Vertragsparteien bei der erstmaligen Begründung von WE ist unbeachtlich.
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