Die Dereliktion von (bloßen) Miteigentumsanteilen ist - gleich der Dereliktion von WE - unzulässig und nicht verbücherungsfähig. Eine dennoch erfolgte Eintragung der Herrenlosigkeit des Miteigentumsanteils ist mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet; sie zieht auf keinen Fall Rechtswirkungen nach sich, auch nicht gutgläubigen Dritten gegenüber.
5 Ob 204/18p