Für die Frage der Widerruflichkeit eines vertraglichen Besitznachfolgerechts ist nicht ausschlaggebend, ob der begünstigte Dritte zum Zeitpunkt der Einräumung dieses Rechts bereits geboren war oder nicht. Abzustellen ist nur darauf, ob die freie Widerruflichkeit des ihm eingeräumten Rechts aus der zugrunde liegenden Vertragsgestaltung abzuleiten ist, wobei die im Grundbuch angemerkte Beschränkung durch eine Nacherbschaft grundsätzlich der Einverleibung eines (exekutiven) Pfandrechts ohne Zustimmung des Nacherben entgegensteht.