Das dem Vertragspartner eingeräumte Gestaltungsrecht zur Bestimmung der Leistung ist grundsätzlich nicht iSd § 879 Abs 1 ABGB sittenwidrig. Das Gestaltungsrecht ist aber begrenzt. Zum einen darf der Gestaltungsberechtigte bei der Gestaltung ihm schon durch den Vertrag selbst gesetzte Grenzen nicht überschreiten, zum anderen darf das Gestaltungsrecht immer nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Gravierende Fehler bei der Leistungsbestimmung führen nicht zu einer Unwirksamkeit der Leistungsfestsetzungsabrede als solcher, sondern zu einer nachträglichen richterlichen Korrektur des fehlerhaften Ergebnisses.