Zufolge Art V Abs 2 2. WÄG gelten die Rechtsänderungen zwar auch für Miet- und sonstige Nutzungsverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen worden sind. Dies drückt aber - wie § 43 Abs 1 MRG und ähnliche Bestimmungen in MRG-Novellen - nichts anderes als den allgemeinen Grundsatz aus, dass bei Dauerrechtsverhältnissen im Fall einer Gesetzesänderung mangels abweichender Übergangsregelung der in den zeitlichen Geltungsbereich reichende Teil des Dauertatbestands nach dem neuen Gesetz zu beurteilen ist; eine Rückwirkung auf Sachverhalte, die sich - wie hier die Übertragung des Eigentums - abschließend vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung verwirklicht haben, ist im Zweifel nicht anzunehmen. Vor dem 1. 3. 1991 nachträglich an Mieter/Dritte veräußerte Objekte sind daher weiterhin nach § 1 Abs 3 MRG idF vor 2. WÄG zu beurteilen. Damit aber kommt das WGG im Fall einer Veräußerung an Dritte nicht zum Tragen.