Die Regelung des § 382f EO, wonach der Vermieter eines dem MRG unterliegenden Bestandobjekts vom Hauptmieter während einer Kündigung oder einer Räumungsklage wegen Mietzinsrückstands verlangen kann, dass dem Hauptmieter die Zahlung von einstweiligem Mietzins aufgetragen wird, ist auf Untermietverhältnisse nicht analog anzuwenden.
9 Ob 17/19v