Im Individualprozess ist die Auslegung nicht "im kundenfeindlichsten Sinn" vorzunehmen, sondern es ist der Parteiwille nach den Grundsätzen der §§ 914, 915 ABGB zu ermitteln. Dies gilt auch für die Auslegung einer Kündigungsklausel iSd § 30 Abs 2 Z 13 MRG.