Die Mietzinsbegünstigung des § 12a Abs 5 Satz 3 MRG kann im Einzelfall auch Branchen zugutekommen, die nicht zum Kreis typischer "Nahversorger" gehören, sofern ausreichend behauptet und bewiesen wird, dass auch diesen die vom Gesetzgeber geforderte soziale Rücksichtnahme gebührt. Bietet eine Pächterin nur Schuhe für "Normalverbraucherinnen" an und befriedigt die Bedürfnisse der ortsansässigen weiblichen Bevölkerung nach dem Erwerb von passendem Schuhwerk, das nicht unter die Kategorie Luxusgut fällt, kann sie nicht von vornherein aus dem Kreis von kleingewerblichen Nahversorgern, die der Gesetzgeber bei Berücksichtigung der sozialen Komponente schützen wollte, ausgeschlossen werden.