Kurzzeitvermieter aufgepasst: So lukrativ das Geschäftsmodell der kurzzeitigen Vermietung einer Wohnung in Tourismusgebieten auf den ersten Blick erscheint, der Vermieter sollte hier jedenfalls einige Spielregeln beachten, um nicht am Ende mehr Schaden als Nutzen daraus zu ziehen. Der VwGH stellte nun in einer Entscheidung klar, dass Kurzzeitvermietung eine gewerbliche Tätigkeit darstellen kann.
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