Darlehensvereinbarungen haben den jeweils geltenden landesrechtlichen Förderbestimmungen zu entsprechen, wobei bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Fixzinsvereinbarungen auf die Gegebenheiten im Abschlusszeitpunkt abzustellen ist.
5 Ob 50/19t
Darlehensvereinbarungen haben den jeweils geltenden landesrechtlichen Förderbestimmungen zu entsprechen, wobei bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Fixzinsvereinbarungen auf die Gegebenheiten im Abschlusszeitpunkt abzustellen ist.
5 Ob 50/19t